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Berichtigung eines zu niedrig festgestellten steuerlichen Einlagekontos

Catharina BraaSteuer- und Prüfungsassistentin
Rechtsprechung Steuern

Ein bestandskräftig gewordener Steuerbescheid, in welchem das steuerliche Einlagekonto einer GmbH zu niedrig festgestellt wird, kann zugunsten einer GmbH wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden, wenn aus dem beigefügten Jahresabschluss deutlich erkennbar war, dass die auf Null lautende Feststellungserklärung erkennbar fehlerhaft war.

Über das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG wird sichergestellt, dass eine Trennung zwischen Gesellschaftereinlagen und steuerpflichtigen Gewinnen besteht, sodass eine steuerfreie Rückgewähr der Einlagen möglich ist, soweit die eingezahlten Einlagen den ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Der jeweils am Ende eines Wirtschaftsjahres ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.

Im vorliegenden Fall klagte eine GmbH, deren steuerliches Einlagekonto zum 31.12.2011 mit einem Wert von 0 € festgestellt worden war. Im Streitjahr 2012 wurden Forderungen in Höhe von 1,8 Mio. € durch die Gesellschafter in die GmbH eingebracht. Die Klägerin erläuterte dem Finanzamt die Kapitalrücklage in Höhe von ca. 2,3 Mio. €, indem sie auf die Einbringung der Darlehensforderung sowie auf einen Beschluss zur Einbringung einer weiteren Darlehensforderung hinwies. Den Endbestand des steuerlichen Einlagekontos gab die Klägerin in ihrer Feststellungserklärung jedoch fehlerhaft mit 0 € an und machte keine weiteren Angaben zur Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos. 

Im erklärungsgemäßen Bescheid wurde das steuerliche Einlagekonto im Juni 2014 mit 0 € gesondert festgestellt. Ein Jahr später beantragte die Klägerin die Berichtigung des Bescheids aufgrund offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage nun im Grundsatz nach. Insbesondere zur Ermittlung der zutreffenden Höhe der Einlage verwies der BFH den Fall an das Finanzgericht zurück. 

  • Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Bescheide ändern, welche aufgrund von Schreibfehlern, Rechenfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten fehlerhaft sind. Der Bescheid aus dem Jahr 2014 über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos beruhte auf einer offenbaren Unrichtigkeit und war daher vom Finanzamt zu korrigieren.
  • Eine offenbare Unrichtigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn das Finanzamt einen erkennbaren Fehler der Steuerpflichtigen übernimmt und sich diesen zu eigen macht.
  • Der Fehler war durch die Einreichung der Jahresabschlussunterlagen für das Finanzamt erkennbar, da nicht nur die Kapitalrücklage angestiegen war, sondern zudem die Erhöhung der Kapitalrücklage durch die Klägerin erläutert worden war. 
  • Die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit scheidet lediglich aus, wenn es sich um einen Rechtsirrtum gehandelt haben könnte. Ein Rechtsirrtum konnte im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen werden.

Da in der Praxis oftmals vergessen wird, die Einlagen in das steuerliche Einlagekonto bei der Steuererklärung zu berücksichtigen und mangels Abweichung des Bescheids von der eingereichten Erklärung auch kein Einspruch eingelegt wird, kommt dem Urteil eine große Bedeutung zu. Die BFH-Entscheidung ermöglicht nun eine Berichtigung der Bescheide unter der Voraussetzung, dass aus dem eingereichten Jahresabschluss hervor geht, dass Einlagen geleistet wurden und ein Rechtsirrtum ausgeschlossen werden kann.

Catharina BraaSteuer- und Prüfungsassistentin