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Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerbar

Dr. Tobias ReiterWirtschaftsprüfer und Steuerberater
Rechtsprechung Steuern

Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer für den Privatgebrauch ist für den Arbeitgeber umsatzsteuerbar, sofern die Überlassung des Dienstwagens individuell arbeitsvertraglich vereinbart und der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird.

Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer für den Privatgebrauch ist für den Arbeitgeber umsatzsteuerbar, sofern die Überlassung des Dienstwagens individuell arbeitsvertraglich vereinbart und der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird.

Der nun entschiedene Sachverhalt war wie folgt:

Eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft (ohne feste Niederlassung in Deutschland) stellte zwei leitenden Angestellten, die im Saarland wohnten, jeweils einen zum Unternehmensvermögen gehörenden Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Einer der Arbeitnehmer leistete eine Eigenbeteiligung von knapp 6.000 €, wohingegen der andere Arbeitnehmer keine Zahlung zu leisten hatte. Das Finanzamt behandelte die Überlassung der Dienstwagen als umsatzsteuerbar und -pflichtig und ging bei der Bemessung der Umsatzsteuer von den lohnsteuerlichen Werten aus.
 

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies nun die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin hat nämlich eine sonstige Leistung in Gestalt der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung gegen Entgelt erbracht.
  • Das Entgelt ist in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu sehen, sodass es sich um einen sog. tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) handelt. Bei solch einem tauschähnlichen (und umsatzsteuerbaren) Umsatz zahlt der Empfänger einer Dienstleistung kein Geld, sondern erbringt eine Lieferung oder Dienstleistung. Die Arbeitsleistung ist eine Gegenleistung, weil der Wert der Arbeitsleistung in Geld ausgedrückt werden kann und zudem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung des Dienstwagens und der Arbeitsleistung bestand, da die Nutzungsüberlassung individuell vereinbart wurde.
  • Die Leistung der Klägerin war auch in Deutschland umsatzsteuerbar, weil eine nicht kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an jenem Ort erbracht wird, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Da die beiden Arbeitnehmer im Saarland wohnten, war dies Deutschland. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung stellte eine Vermietung dar, weil die Arbeitnehmer hierfür eine Miete in Gestalt ihrer anteiligen Arbeitsleistung entrichteten.
  • Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Umsatzes der Klägerin konnte auf die Selbstkosten der Klägerin oder auf die lohnsteuerlichen Werte, die nach der sog. 1 %-Methode anzusetzen sind und aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist, zurückgegriffen werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die etwaige Höhe einer von den Arbeitnehmern geleisteten Selbstbeteiligung.
     

Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da sie eine häufig vorkommende Konstellation betrifft und letztlich die Auffassung der Finanzverwaltung – zumindest für den Fall einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag – bestätigt. Der BFH stellt ferner klar, dass die einkommensteuerrechtliche Beurteilung geldwerter Vorteile grundsätzlich unerheblich ist für die umsatzsteuerrechtliche Frage des unmittelbaren Zusammenhangs.

Das BFH-Urteil zum Nachlesen finden Sie hier

Dr. Tobias ReiterWirtschaftsprüfer und Steuerberater