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Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Dr. Tobias ReiterWirtschaftsprüfer und Steuerberater
Familienunternehmen Steuern

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 € gewähren. Das BMF hat nun FAQ zur Inflationsausgleichsprämie erstellt.

Im Oktober 2022 wurde eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Demnach werden zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Geld- oder Sachzuwendungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 € von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, sodass lediglich jene Leistungen versteuert werden müssen, die diesen Freibetrag übersteigen. Gehaltsumwandlungen bleiben von dieser Regelung jedoch unberührt.

Begünstigt sind Auszahlungen der Zuschüsse und Sachbezüge, die sich über den Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 erstrecken. 

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQ zur Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz erstellt. Dort werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz (Corona-Prämie) und des § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.

Dr. Tobias ReiterWirtschaftsprüfer und Steuerberater