Aktuelles/

Steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit

Dr. Tobias ReiterWirtschaftsprüfer und Steuerberater
Rechtsprechung Steuern

Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden.

Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden (FG Köln, Urteil v. 10.11.2021 - 12 K 2486/20; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 22/22).

In dem entschiedenen Sachverhalt gewährte die Klägerin ihren älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Die Voraussetzung für den Erhalt war eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Das zuständige Finanzamt lehnte im Rahmen einer Betriebsprüfung die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab, weil die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht erfüllt seien. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Hiergegen klagte die Klägerin beim FG Köln – mit Erfolg!
 

  • Die Klägerin kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden.
  • Die Klägerin sagt die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Beschäftigten treten mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung, die entsprechende Gegenleistung wird von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft erbracht.
  • Damit ist die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden.
  • Es ist unschädlich, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden ist.
     

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom BFH zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV R 22/22 beim BFH geführt wird.

Dr. Tobias ReiterWirtschaftsprüfer und Steuerberater