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Update: Verschiebung des Starts von § 2b UStG auf das Jahr 2025

Niels Hub-StriesowWirtschaftsprüfer und Steuerberater
Öffentlicher Sektor Gesetzgebung Steuern

Bundesrat beschließt die geplante Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 ist im Finanzausschuss des Bundestages über eine erneute Verlängerung der optionalen Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre diskutiert worden. Eine solche Verlängerung der Übergangsregelung hätte zur Folge, dass die Städte und andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch bis einschließlich des Jahres 2024 optional das alte Umsatzsteuerrecht anwenden können.

Das Bundesfinanzministerium hatte entsprechend einer Pressemitteilung des Deutschen Städtetags am 15. November 2022 in einem Spitzengespräch mitgeteilt, dass das Ministerium eine entsprechende Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen erstellt. Damit war die Wahrscheinlichkeit als hoch einzuschätzen, dass eine entsprechende Verlängerung der Übergangsregelung mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen würde.

Und so stimmte der Bundesrat am 19. Dezember 2022 tatsächlich einer weiteren Verlängerung der Übergangsregelung bis einschließlich 31. Dezember 2024 zu.

 

Niels Hub-StriesowWirtschaftsprüfer und Steuerberater