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Änderung des Bewertungsgesetzes für Zwecke der erbschaftsteuerlichen Grundbesitzbewertung durch das Jahressteuergesetz 2022

Matthias MüllerRechtsanwalt und Steuerberater
Gesetzgebung Steuern

In der Presse wurde vermehrt empfohlen, in 2022 Grundvermögen ggf. unter Nießbrauchsvorbehalt zu verschenken, um der durch das Jahressteuergesetz 2022 vorgeblich verursachten höheren Bewertung des Grundvermögens in Schenkungs- und Erbfällen nach dem 31.12.2022 zu entgehen. Dabei wurde von einer Werterhöhung des Grundvermögens von durchschnittlich ca. 20-30% gesprochen.

Eine Werterhöhung tritt zumeist aber nur in Fällen ein, in denen eine Bewertung nach dem BewG im Sachwertverfahren nach den §§ 189 -191 BewG als „Auffangverfahren“ vorgenommen werden müsste.

Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn  z.B. für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungs- und Teileigentum das Vergleichswertverfahren (dieses bleibt im Übrigen unverändert) mangels Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren nicht anwendbar ist oder wenn sich für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt und damit das Ertragswertverfahren nicht angewendet werden kann.

Im Sachwertverfahren sind nach § 191 S. 1 BewG aber - ebenfalls unverändert - vorrangig die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren anzuwenden. Nur wenn derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind gem. § 191 S. 2 BewG weiterhin – ersatzweise – die in der Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen anzuwenden, die im Wege des Jahressteuergesetzes 2022 an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden. Die Anwendung der typisierten durchschnittlichen Wertzahlen kann im Vergleich zu den örtlichen Marktverhältnissen zu niedrigeren oder höheren Werten führen.

Die Möglichkeit zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bleibt aber unberührt.

Matthias MüllerRechtsanwalt und Steuerberater