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Anpassungen von Gewerbesteuer­vorauszahlungen

Matthias MüllerRechtsanwalt und Steuerberater
Steuern

Die Finanzverwaltung erleichtert aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Kriegs in der Ukraine und der gegen Russland verhängten Sanktionen die Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen. Die Finanzämter sollen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für die Anpassung bei bis zum 31.3.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen stellen.

Im Gewerbesteuerrecht wird vom Finanzamt zunächst der sog. Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt, der die Grundlage für die durch die Gemeinde vorgenommene Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer - auf der Grundlage des von der Gemeinde verabschiedeten Hebesatzes - bildet.

Die Festsetzung von Vorauszahlungen ist zulässig. Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats (z. B. bis zum 31.3.2023 für 2021) für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich aufgrund des voraussichtlichen Gewerbeertrags ergeben wird. Die Gemeinde ist an diese Festsetzung bei der Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Die Finanzverwaltung erleichtert aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Kriegs in der Ukraine und der gegen Russland verhängten Sanktionen nunmehr die Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen. Die Finanzämter sollen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für die Anpassung bei bis zum 31.3.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen stellen.


Die wesentlichen Inhalte der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer stellen sich wie folgt dar:

  • Eine Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen ist insbesondere bei einer Anpassung von Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen möglich, wenn von einem geringeren Gewerbeertrag auszugehen ist. Ein geringerer Gewerbesteuermessbetrag kann sich aktuell aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Kriegs und der Sanktionen ergeben.
  • Geht ein Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen bis zum 31.3.2023 beim Finanzamt ein, sind an die Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Außerdem soll über den Anpassungsantrag zeitnah entschieden werden.
  • Eine rückwirkende Anpassung für 2022 ist möglich.
  • Passt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen an, ist die Gemeinde hieran gebunden und muss die eigentlichen Gewerbesteuervorauszahlungen ebenfalls anpassen, d. h. mindern.
     

Für Stundungs- und Erlassanträge ist nicht das Finanzamt, sondern stets die Gemeinde zuständig. Diese prüft sodann die für die Stundung oder den Erlass erforderliche Unbilligkeit. Abweichende Regelungen gibt es nur in Stadtstaaten, in denen die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Matthias MüllerRechtsanwalt und Steuerberater