Aktuelles/

BGH – Überschuldung bei negativem Eigenkapital

Matthias MüllerRechtsanwalt und Steuerberater
Rechtsprechung

Der BGH hat erneut klargestellt, dass allein die bilanzielle Überschuldung keine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung auslöst

In einem vom OLG Hamburg entschiedenen Ausgangsverfahren hat der BGH nunmehr nochmals klargestellt, dass allein die bilanzielle Überschuldung kein Indiz einer insolvenzrechtlichen Überschuldung darstellt und damit auch keine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung auslöst (Urteil vom 30.03.2022, IX ZR 53/19).  

Im Verfahren hatte das später vom Insolvenzverwalter beklagte Finanzamt Steuerverbindlichkeiten beim Schuldner eingezogen. Der Insolvenzverwalter verlangte Rückzahlung der eingezogenen Steuern. Er war der Meinung, das Unternehmen habe durch Zahlung der Steuern die übrigen Gläubiger vorsätzlich benachteiligen wollen und das Finanzamt habe dies auch aus der den Jahresabschlüssen zu entnehmenden handelsbilanziellen Überschuldung der Schuldnerin ableiten müssen, weil die in den Jahresabschlüssen der vergangenen Jahre ausgewiesenen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträge wiederholt und ansteigend ein Vielfaches des Stammkapitals betrugen.

Da die Steuern aber stets fristgerecht eingezogen werden konnten und das Finanzamt neben der rein handelsbilanziellen Überschuldung keine weiteren Anhaltspunkt für eine solche hatte, war der BGH der Auffassung, dass die Finanzverwaltung  sich darauf verlassen durfte, dass die Geschäftsführer des Schuldner-Unternehmens die Bedeutung eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags in der Handelsbilanz kannten und die notwendigen Konsequenzen gezogen haben. Es sei daher nicht erforderlich, nach dem Bestehen stiller Reserven oder in der Handelsbilanz nicht abgebildeter Vermögenswerte zu fragen, eine Fortführungsprognose zu erstellen oder eigene Ermittlungen anzustellen.

Matthias MüllerRechtsanwalt und Steuerberater