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Entgeltliche Werbung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber

Victoria WüllnerSteuer- und Prüfungsassistentin
Steuern

Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld für eine Kennzeichenhalterung auf dem privaten Kfz, die mit einem Werbeschriftzug des Arbeitgebers versehen ist, stellt die Zahlung einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, falls dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können zusätzlich zum Arbeitsvertrag noch weitere Rechtsbeziehungen miteinander unterhalten, z. B. Darlehen gewähren, Räume vermieten oder einen Werbevertrag abschließen und insoweit Zahlungen vom Arbeitgeber erhalten (Werbeentgelt, Miete oder Zinsen). Steuerlich ist dann zu prüfen, welcher Einkunftsart diese Zahlungen unterliegen und ob sie überhaupt einkommensteuerbar sind.

Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld für eine Kennzeichenhalterung auf dem privaten Kfz, welche mit einem Werbeschriftzug des Arbeitgebers versehen ist, stellt die Zahlung einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, sofern dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Der Sachverhalt war wie folgt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und schloss mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern einen „Mietvertrag Werbefläche“ ab. Sie stellte ihren Arbeitnehmern jeweils einen mit ihrem Werbeschriftzug versehenen Kennzeichenhalter zur Verfügung, den die Arbeitnehmer auf ihrem eigenen Kfz anbringen sollten. Hierfür zahlte die Klägerin jährlich 255 €. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als Arbeitslohn und nahm die Klägerin für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ging ebenfalls von Arbeitslohn aus und wies die dagegen gerichtete Klage ab (Beschluss vom 21.06.2022, VI R 20/20):
 

  • Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zahlung des Arbeitgebers durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, also als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbracht wird. Demgegenüber liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zahlung auf einer anderen Rechtsbeziehung beruht. Welche der beiden Fallgruppen greift, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
  • Nach dieser Würdigung war im Streitfall von Arbeitslohn auszugehen, da die Einnahmen durch das Dienstverhältnis veranlasst waren und nicht durch den Werbemietvertrag. So war nach dem Werbemietvertrag die Erzielung einer Werbewirkung nicht sichergestellt. Außerdem orientierte sich das vereinbarte Jahresentgelt von 255 € an der steuerlichen Freigrenze für sonstige Einkünfte, die 256 € betrug. Schließlich wurden sämtliche Werbemietverträge mit Arbeitnehmern abgeschlossen und nicht mit Dritten.
     

Aus Sicht der Klägerin und ihrer Arbeitnehmer wäre eine Zuordnung zu den sonstigen Einkünften vorteilhaft gewesen. Hier hätte eine steuerfreie Freigrenze von 256 € gegolten, die vorliegend nicht überschritten worden war.

Victoria WüllnerSteuer- und Prüfungsassistentin