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Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital

Dr. Tobias ReiterWirtschaftsprüfer und Steuerberater
Wirtschaftsprüfung Steuern

Das BMF hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital verfasst, zu welchem das IDW nun Stellung genommen hat.

 

Die Zuordnung zu Eigen- oder Fremdkapital führt zu unterschiedlichen steuerrechtlichen Folgen, die in der Praxis eine große Bedeutung haben. Mit Schreiben vom 1. November 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor diesem Hintergrund den Entwurfs eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital an bestimmte Verbände versandt. Die Finanzverwaltung erläutert in dem Schreiben die steuerbilanzielle Zuordnung von Kapital, das insbesondere eine Kapitalgesellschaft durch die Einräumung von Genussrechten erhält. Das Schreiben soll in allen offenen Fällen anwendbar sein (Abschnitt VII, Rz. 36). Es werden folgende Aspekte beleuchtet:
 

  • Definition von Genussrechtskapital
  • Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen
  • Steuerbilanzrechtliche Abgrenzung von Fremdkapital und Eigenkapital
  • Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz
  • Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung
  • Debt-Mezzanine-Swap
  • Anwendungsregelung
     

Zwischenzeitlich hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zu dem Entwurf Stellung genommen. In der Stellungnahme werden unter anderem weitere Klarstellungen und Definitionen angeregt. Beispielsweise werde im Entwurf des BMF-Schreibens nicht darauf eingegangen, welche Folgen die Zuordnung des Genussrechtskapitals als Eigenkapital hat. Auch in Bezug auf das beteiligungsähnliche Genussrechtskapital des § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz KStG wird angeregt, hinsichtlich der Beteiligung am Liquidationserlös Anpassungen vorzunehmen. Des Weiteren weist das IDW darauf hin, dass Ausführungen zu § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG und § 9 Nr. 2a und 7 GewStG bei beteiligungsähnlichem Genussrechtskapital erfolgen sollten. Ebenso sind aus Sicht des IDW Ausführungen zu dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) erforderlich.

Das Schreiben des IDW finden Sie hier.

Dr. Tobias ReiterWirtschaftsprüfer und Steuerberater