In einem vom EuGH entschiedenen Fall (Urteil vom 08.12.2022 – C 378/21 – P GmbH) hat das Gericht nun erkannt, dass der Unternehmer die vereinnahmte Steuer dann nicht schuldet, wenn der Leistungsempfänger kein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer sondern Endverbraucher war.
Denn in solchen Fällen, so der Gerichtshof, ist das staatliche Steueraufkommen nicht gefährdet; der Leistungsempfänger kann die Steuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Deshalb darf der Unternehmer die unberechtigt ausgewiesene Steuer so lange behalten, bis der Leistungsempfänger bemerkt, dass er gar keine Steuer schuldete und diese nach Bereicherungsgrundsätzen zurückverlangt.