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Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 faktisch verlängert

Matthias MüllerRechtsanwalt und Steuerberater
Wirtschaftsprüfung Steuern

Das BMJ verlängert faktisch die Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 bis zum 11.04.2023.

Die Jahresabschlüsse 2021 von Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2022 veröffentlicht werden. Mit Verstreichen der Frist drohen erhebliche Ordnungsgelder. Das Bundesamt für Justiz wird jedoch in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Angesichts der aktuell weiterhin angespannten Lage in Unternehmen und Kanzleien im dritten Krisenjahr ist dies aus unserer Sicht sehr zu begrüßen. 

Matthias MüllerRechtsanwalt und Steuerberater