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Prüfungserleichterung im Rahmen einer Betriebsprüfung bei wirksamem Tax-CMS

Catharina BraaSteuer- und Prüfungsassistentin
Gesetzgebung Familienunternehmen Wirtschaftsprüfung Steuern

Der neu geschaffene § 38 EGAO sieht vor, dass zukünftig in Betriebsprüfungen Erleichterungen gewährt werden können, wenn Unternehmen über ein funktionierendes Steuerkontrollsystem (Tax Compliance Management System bzw. Tax-CMS) verfügen.

Zu den wichtigsten steuerlichen Pflichten zählen die fristgerechte Abgabe der regelmäßigen Steueranmeldungen und jährlichen Steuererklärungen, die vollständige und inhaltlich richtige Bereithaltung von Daten (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten) und die rechtzeitige Steuerzahlung. Trotz großer Sorgfalt kann es zu Fehlern in Steuererklärungen kommen, die nach § 153 AO unverzüglich zu berichtigen sind, sobald sie auffallen. Bei Steuernachzahlungen aufgrund einer berichtigten Steuererklärung oder einer Betriebsprüfung steht sodann regelmäßig die Frage im Raum, ob die gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeitenden schuldhaft ihre Pflichten verletzt und eine Steuerverkürzung vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt haben, was zu entsprechenden Haftungskonsequenzen führen kann. Zunehmend werden daher betriebsinterne Compliance-Maßnahmen vorgesehen, z.B. Guidelines, ein verbindliches Melde- und Berichtswesen, Fortbildungen der Mitarbeitenden, Kontrollprozesse und eine lückenlose Dokumentation.

Auslösend für die steigende Bedeutung von Tax-Compliance-Management-Systemen (Tax-CMS) in der Praxis war unter anderem ein BMF-Schreiben zu § 153 AO, welches herausstellte, dass das Vorhalten eines funktionierenden Tax-Management-Systems als wichtiges Indiz gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit gelten solle. Rechtsprechung und Literatur haben einige Grundsätze dazu entwickelt, welche Sorgfaltspflichten die gesetzlichen Vertreter zu erfüllen haben. Als Grundelemente eines CMS werden typischerweise die folgenden Elemente, die miteinander in Wechselwirkung stehen, unterschieden:

  • Compliance-Kultur
  • Compliance-Ziele
  • Compliance-Risiken
  • Compliance-Programm
  • Compliance-Organisation
  • Compliance-Kommunikation
  • Compliance-Überwachung und –Verbesserung

Am 11. November 2022 hat der Bundesrat nun das DAC7 Umsetzungsgesetz beschlossen. In diesem Rahmen wurde ein neuer § 38 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) ins Leben gerufen, welcher die Erprobung alternativer Prüfungsmethoden vorsieht. Der Bundesrat hat dem Entwurf am 16. Dezember 2022 zugestimmt.  

Der § 38 EGAO sieht vor, dass zukünftig in Betriebsprüfungen testweise Erleichterungen gewährt werden können, wenn Unternehmen über ein funktionierendes Steuerkontrollsystem verfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung die Wirksamkeit des Tax-CMS bestätigt wurde und somit kein oder nur ein unbeachtliches Risiko vorliegt. Als Steuerkontrollsystem werden dabei jegliche innerbetrieblichen Maßnahmen definiert, die gewährleisten, dass Steuerzahlungen fristgerecht vorgenommen werden und die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden. Das Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risiken laufend abbilden. Änderungen am Tax-CMS müssen ferner dokumentiert und unverzüglich dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Unternehmen sollen bei Interesse in den Jahren 2023 bis 2027 an der Erprobung teilnehmen können.

Sollten Sie Interesse an der Implementierung oder Überarbeitung eines Steuerkontrollsystems haben, dann stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.

Catharina BraaSteuer- und Prüfungsassistentin