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Geldwäsche-Compliance: IDW-Praxishinweis verabschiedet

Victoria WüllnerSteuer- und Prüfungsassistentin
Wirtschaftsprüfung

Das IDW hat einen Praxishinweis zur Geldwäsche-Compliance mit konkreten Ausgestaltungs- und Prüfungsvorschlägen von CMS zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor veröffentlicht.

Internationale Geldwäscheskandale erschüttern in gewisser Regelmäßigkeit Wirtschaft und Gesellschaft und richten oft enormen Schaden an. Politik, Aufsichtsbehörden, die Wirtschaft und auch der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer haben ihren Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den letzten Jahren deutlich intensiviert, wobei die internationale Organisation der Geldwäsche und Geldwäscheprävention immer komplexer wird. Der Geldwäschebekämpfung kommt auch im Nicht-Finanzsektor, wie beispielsweise im Bereich der Immobilien und Glückspiele oder auch der Güter- und Kunsthändler, in verstärktem Maße Bedeutung zu.

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat nun den IDW Praxishinweis: Ausgestaltung und Prüfung eines Compliance Management Systems zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor gemäß IDW PS 980 n.F. (09.2022) (IDW Praxishinweis 1/2022) verabschiedet. Das IDW stellt dort konkrete Möglichkeiten zur Ausgestaltung und freiwilligen Prüfung von Compliance-Management-Systemen (CMS) zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungen im Nicht-Finanzsektor vor und berücksichtigt dabei jüngste Entwicklungen in der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Die Grundlage stellt der IDW PS 980 n.F. (09/2022) dar, in welchem unter anderem die Grundlelemente eines CMS (vgl. auch unseren Beitrag zum Tax-CMS) anschaulich dargestellt werden.

Bereits in vorangegangenen Publikationen ist das IDW auf die Thematik der Geldwäsche-Compliance eingegangen, so etwa im sehr lesenswerten Knowledge Paper zur Geldwäscheprävention im April 2020 oder im Positionspapier zur Zukunft der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im November 2020.

Unternehmen im Finanzsektor, wie Kreditinstitute, Versicherungen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften, sind an besondere aufsichtliche Vorgaben an die Prüfung der Vorkehrung zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebunden (vgl. u.a. § 29 Abs. 2 S. 1 KWG, § 35 Abs. 5 VAG sowie § 38 Abs. 4 KAGB und entsprechender Prüfungsberichtsverordnungen). Folglich ist der nun veröffentlichte Praxishinweis nicht auf Unternehmen des Finanzsektors anzuwenden. Der Bankenfachausschuss (BFA) arbeitet bereits an einem IDW Prüfungsstandard für die aufsichtliche Geldwäscheprüfung im Finanzsektor.

Victoria WüllnerSteuer- und Prüfungsassistentin